Rheinland-Pfalz will das liberalste Bestattungsgesetz Deutschlands beschließen. Geht der Gesetzentwurf wie erwartet im Landtag am Donnerstag, 11. September 2025 durch, soll die Neuregelung Anfang Oktober 2025 in Kraft treten – das kündigte Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) im Deutschlandfunk an. Die Landtagsverwaltung bestätigt die geplante Schlussabstimmung im September-Plenum.
Das sieht die Reform vor (Kernpunkte)
- Urne zu Hause: Angehörige dürfen die Urne künftig in Privatwohnungen aufbewahren (Ende des strikten Friedhofszwangs für Aschenurnen).
- Asche außerhalb des Friedhofs: Erlaubt werden das Verstreuen im heimischen Garten sowie Flussbestattungen (Urnenbeisetzung von Schiffen) in Rhein, Mosel, Saar und Lahn.
- Teilung/Weiterverarbeitung der Asche: Zulässig wird die Herstellung von Erinnerungsstücken/Diamanten aus Teilen der Asche; Restasche ist auf einem Friedhof zu bestatten.
- Sarglose Bestattung/Tuchbestattung: Die Sargpflicht entfällt, Tuchbestattungen (z. B. nach muslimischem Ritus) werden allgemein ermöglicht.
- Abschied am offenen Sarg soll ausdrücklich möglich sein.
Nachbesserungen kurz vor der Schlussberatung
Die Ampel-Fraktionen haben kurz vor der erneuten Einbringung weitere Sicherungsregeln ergänzt:
- Verstreuen der Asche außerhalb von Friedhöfen: ausschließlich durch Bestatterinnen/Bestatter.
- Aufteilung der Asche in kleinere Urnen: ebenfalls nur durch Fachkräfte.
- Diamantbestattung: verbleibende Asche muss auf dem Friedhof beigesetzt werden.
Diese Punkte stammen aus den in den Fraktionen vereinbarten Änderungsanträgen zur Landtagssitzung. Ziel ist ein „Ausgleich zwischen persönlichen Bedürfnissen und Würde/Pietät“.
Voraussetzungen: Wer darf die neuen Formen nutzen?
- Letzter Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz (Vermeidung von „Bestattungstourismus“).
- Zwei schriftliche Festlegungen zu Lebzeiten: gewünschte Art der Bestattung und benannte Person/Bestatter, die sie umsetzt.
„Der Friedhof bleibt Regelfall“
Minister Hoch betont: Trotz Öffnung bleibe der Friedhof der Regelfall; das Gesetz trage dem Wandel der Trauerkultur Rechnung, ohne traditionelle Orte des Gedenkens abzuwerten. Die Verbraucherorganisation Aeternitas begrüßt die Reform grundsätzlich als zeitgemäß.
Kritik: Kirchen und Opposition warnen
- Kirchen (katholisch/evangelisch) äußern grundsätzliche Bedenken: Verstreuung der Asche und Urnenaufbewahrung zu Hause gefährdeten Totenruhe und die Rolle des Friedhofs als öffentlichem Erinnerungsort.
- CDU als größte Oppositionsfraktion lehnt die Novelle in der vorliegenden Form ab und fordert einen breiten öffentlichen Diskurs statt eines „Durchpeitschens“; Maßstab müsse Pietät vor Modernität sein. Im Gesundheitsausschuss stimmten SPD/Grüne/FDP/AfD für Annahme, CDU/Freie Wähler dagegen.
Einordnung: Bundesweiter Sonderweg – aber nicht ohne Vorbilder
Deutschlandweit gilt traditionell der Friedhofszwang für Aschenurnen. Bremen erlaubt als seltene Ausnahme unter strengen Bedingungen das Ascheverstreuen im eigenen Garten – eine breite Freigabe wie in Rheinland-Pfalz wäre jedoch bundesweit einmalig.
Was sich praktisch ändert – Beispiele
- Fall A: Eine Verstorbene verfügt schriftlich, dass ihre Urne in der Wohnung der Tochter stehen darf und beauftragt diese namentlich – künftig zulässig in RLP.
- Fall B: Ein Verstorbener wünscht Ascheverstreuung unter dem Apfelbaum im eigenen Garten; Durchführung erfolgt durch den Bestatter.
- Fall C: Aus einem Ascheanteil wird ein Memorialdiamant gefertigt; die Restasche kommt auf den Friedhof.
Nächste Schritte & Zeitpunkt
- Schlussabstimmung im Landtag: 10./11. September 2025.
- Inkrafttreten: bei Beschluss Anfang Oktober 2025 (exakte Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt folgt). Landtag Rheinland-Pfalzlokalo.de
